Pflichtteil

Der Pflichtteil

Wird eine pflichtteilsberechtigte Person (Abkömmlinge, Ehegatte und gegebenenfalls Eltern des Erblassers) mittels eines Testamentes enterbt, steht ihr ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch, den der Erblasser trotz Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich nicht entziehen kann. Er wurde vom Gesetzgeber als Ausgleich zum Grundsatz der Testierfreiheit geschaffen.

Höhe des Pflichtteils


Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den oder die Erben. Die Höhe des Pflichtteils wird durch den Wert und den Bestand des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls bestimmt.


Die Ermittlung der Erbmasse und die Festlegung eines Wertes der Erbmasse sind häufig streitträchtig.

Entstehung und Verjährung des Pflichtteils


Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist vererblich und übertragbar. Er verjährt in drei Jahren.

Ausschluss des Pflichtteils


Den Pflichtteilsanspruch kann der Erblasser – bis auf wenige gesetzlich geregelte Ausnahmefälle - testamentarisch grundsätzlich nicht ausschließen. Die sicherste Variante, um Pflichtteilsverlangen vorzubeugen, ist ein notariell abzuschließender Pflichtteilsverzicht.



Ein weniger scharfes Schwert ist eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegatten-Testament. Mit einer solchen Klausel werden die pflichtteilsberechtigten Kinder gebeten, keinen Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil geltend zu machen. Falls sie sich nicht an diese Vorgabe halten, sollen sie nach dem letztversterbenden Ehegatten enterbt sein.

Die Kanzlei für Erbrecht in Westerstede hilft bei Problemen mit dem Pflichtteil


Die Kanzlei für Erbrecht in Westerstede unterstützt Sie gern bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen oder - wenn Sie selbst enterbt wurden - bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteils.


Wir sind hauptsächlich - aber nicht ausschließlich - im Raum Ammerland, Leer, Friesland und Oldenburg tätig.

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