Pflichtteil im Erbrecht – Hilfe für Erben & Enterbte in Westerstede / Oldenburg

Der Pflichtteil sorgt häufig für Spannungen in Familien – sowohl bei Erben als auch bei enterbten Angehörigen.
In unserer Kanzlei in Westerstede beraten wir Mandant*innen zum Pflichtteil im gesamten
Ammerland, in Oldenburg, Leer, Friesland, Aurich und darüber hinaus – auf Wunsch auch per Telefon oder Videokonferenz.

Als nahezu ausschließlich im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt unterstützt Markus Kühn Sie dabei, Pflichtteilsansprüche rechtlich sauber zu prüfen, zu gestalten und durchzusetzen – als Erbe ebenso wie als Pflichtteilsberechtigte*r.

Pflichtteil: Sind Sie Erbe oder Pflichtteilsberechtigte*r?



Bitte wählen Sie, welche Situation auf Sie zutrifft.


Ich bin Erbe - Pflichtteil abwehren

Jemand macht Pflichtteilsansprüche gegen Sie geltend oder fordert Auskunft über den Nachlass?

Typische Anliegen von Erben:

  • Pflichtteilsforderungen rechtlich prüfen und ggf. reduzieren
  • Nachlassverzeichnis korrekt erstellen
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen abwehren
  • Unberechtigte oder überhöhte Forderungen zurückweisen
  • Verhandlungen mit Pflichtteilsberechtigten führen und Vergleiche gestalten


Weiterlesen:
Pflichtteil abwehren – So schützen Sie Ihr Erbe »

Ich bin enterbt / zu wenig bedacht – Pflichtteil durchsetzen

Sie wurden enterbt oder haben deutlich weniger erhalten, als Sie erwartet haben?

Typische Anliegen von Pflichtteilsberechtigten:

  • Pflichtteilsanspruch dem Grunde und der Höhe nach prüfen
  • Auskunft über den Nachlass und ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen
  • Schenkungen des Erblassers (Pflichtteilsergänzung) aufdecken und bewerten
  • Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche berechnen
  • Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich konsequent durchsetzen


Weiterlesen:
Pflichtteil durchsetzen– So kommen Sie zu Ihrem Geld »

Lupe mit Paragrafenzeichen

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch bestimmter naher Angehöriger, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt oder zu gering bedacht wurden.

  • Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch – Pflichtteilsberechtigte werden in der Regel nicht selbst Erben und erhalten keinen Anteil am Nachlass als „Sachwerte“, sondern verlangen Geld von den Erben.
  • Anspruchsgegner ist meist der oder sind die Erben. Diese müssen – unter Umständen nach Auskunftserteilung – den Pflichtteil auszahlen.

Der Pflichtteil soll verhindern, dass bestimmte enge Angehörige vollständig leer ausgehen, selbst wenn der Erblasser sie enterbt hat.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind – je nach familiärer Konstellation – insbesondere:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder)
  • Ehepartner*innen bzw. eingetragene Lebenspartner*innen
  • Eltern des Erblassers (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind)


Voraussetzungen im Überblick:

  • Es liegt ein Erbfall vor (Tod des Erblassers).
  • Die berechtigte Person wäre nach der gesetzlichen Erbfolge gesetzliche Erbin geworden.
  • Durch ein Testament oder einen Erbvertrag wurde sie enterbt oder zu weniger eingesetzt, als ihr gesetzlich zustehen würde.

In diesen Konstellationen kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Zahlung des Pflichtteils in Geld verlangen.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die betreffende Person ohne Testament / Erbvertrag erhalten hätte.

Vereinfacht:

  1. Zunächst wird ermittelt, wie hoch der gesetzliche Erbteil wäre.
  2. Davon wird die Hälfte als Pflichtteil angesetzt.
  3. Auf diese Quote wird der Wert des Nachlasses angewendet.


Zur
Berechnung des Nachlasswertes gehören u. a.:

  • Aktiva: Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen etc.
  • Passiva: Schulden des Erblassers, Bestattungskosten, bestimmte Nachlassverbindlichkeiten


Bei der Pflichtteilsergänzung können außerdem
Schenkungen des Erblassers innerhalb bestimmter Fristen zu berücksichtigen sein. Hier entstehen oft komplizierte Bewertungsfragen – insbesondere bei Immobilien, Unternehmensanteilen und größeren Geldzuwendungen.

Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch und wie lange kann man ihn geltend machen?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Ab diesem Zeitpunkt können Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich:

  • Auskunft über den Nachlass verlangen
  • ein (ggf. notarielles) Nachlassverzeichnis verlangen
  • den Pflichtteilsanspruch in Geld geltend machen


Verjährung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist.

  • Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem
  • der Erbfall eingetreten ist und
  • der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und seiner Enterbung erlangt hat.


In bestimmten Konstellationen (z. B. bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen wegen früherer Schenkungen) können abweichende bzw. längere Fristen eine Rolle spielen. Gerade hier ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll, um keine Ansprüche zu verlieren.

Kann man den Pflichtteil ausschließen, umgehen oder reduzieren?

Viele Erblasser möchten sich informieren, wie sie es zu Lebzeiten gestalten können, den Pflichtteil zu reduzieren oder Planbarkeit für die Erben zu erreichen. Typische Instrumente sind u. a.:

  • Pflichtteilsverzichtsvertrag
    Ein Pflichtteilsberechtigter kann durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichten – häufig gegen eine Abfindung.
  • Gestaltungen im Testament
    Durch bestimmte Klauseln (z. B. Pflichtteilsstrafklauseln in Ehegattentestamenten) kann der Erblasser den Anreiz senken, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.
  • Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
    Schenkungen können den späteren Nachlass verkleinern. Sie sind jedoch häufig über die sogenannte
    Pflichtteilsergänzung ganz oder teilweise wieder zu berücksichtigen. Unüberlegte Schenkungen führen daher oft zu Konflikten.


Wichtig:
Versuche, den Pflichtteil „komplett aus der Welt zu schaffen“, scheitern regelmäßig an den Grenzen des Gesetzes. Sinnvoll sind
durchdachte Gestaltungen, die Interessen des Erblassers und die Rechtsposition der Angehörigen sorgfältig ausbalancieren.

Auf der Seite
Pflichtteil abwehren zeigen wir, welche Möglichkeiten Erben und Erblasser konkret haben.


Typische Fragen zum Pflichtteil (Kurzüberblick)

Wer bekommt Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder, Ehepartner*innen und – wenn keine Kinder vorhanden sind – auch die Eltern des Erblassers, sofern sie durch Testament oder Erbvertrag benachteiligt wurden.

Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, gemessen am Wert des gesamten Nachlasses (ggf. unter Einbeziehung bestimmter Schenkungen).

Muss der Pflichtteil automatisch gezahlt werden?
Nein. Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anspruch aktiv geltend machen. Erben sind jedoch zur Auskunft und Wertermittlung verpflichtet.

Was, wenn der Erbe keine Auskunft erteilt?
Dann können Pflichtteilsberechtigte ihren Auskunftsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen lassen und z. B. ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.

Kann ich meinen Pflichtteil verlieren, wenn ich zu lange warte?
Ja. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren. Es lohnt sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.




Wie wir Sie unterstützen – persönlich, telefonisch oder online

Ob Sie Erbe sind und Pflichtteilsansprüche gegen sich abwehren müssen oder ob Sie als enterbter Angehöriger Ihren Pflichtteil durchsetzen möchten – wir unterstützen und/oder vertreten Sie:


  • bei der rechtlichen Einschätzung Ihrer Situation
  • bei der Berechnung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung
  • bei der Gestaltung von Schreiben, Auskunftsverlangen und Nachlassverzeichnissen
  • bei der Aushandlung und Formulierung von Vergleichen
  • bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen


Wir sind hauptsächlich – aber nicht ausschließlich – in Westerstede, im Ammerland, in Oldenburg, Leer, Friesland, Aurich und Bremen tätig. Auf Wunsch beraten wir Sie auch bundesweit per Telefon oder Videokonferenz.

Nächster Schritt:

Wenn Sie eine Pflichtteilsfrage haben oder unsicher sind, welche Ansprüche oder Risiken bestehen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und wir besprechen die weiteren Schritte.



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Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Pflichtteil

1. Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich verankerter Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, der den engsten Familienangehörigen des Verstorbenen zusteht.

2. Welche Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil?

In der Regel haben die Kinder und der Ehepartner des Verstorbenen Anspruch auf den Pflichtteil. In einigen Fällen können auch Eltern und Enkelkinder berechtigt sein.

3. Kann der Pflichtteil vollständig verweigert werden?

Nein, der Pflichtteil kann nicht vollständig verweigert werden. Das Gesetz schützt die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten. Selbst wenn im Testament etwas anderes festgelegt ist, haben die Pflichtteilsberechtigten Anspruch auf ihren Pflichtteil.

4. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Wert des Nachlasses und der Anzahl der Pflichtteilsberechtigten.

5. Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Ein Pflichtteilsverzicht ist eine rechtliche Erklärung, durch die ein Pflichtteilsberechtigter noch zu Lebzeiten des Erblassers (meist gegen eine Gegenleistung) auf seinen Anspruch auf den Pflichtteil im Erbe verzichtet. Dieser Verzicht muss notariell erfolgen und ist in der Regel unwiderruflich. Wenn jemand einmal auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, kann er diesen Anspruch später nicht mehr geltend machen.

6. Wann erfolgt eine Pflichtteilsanrechnung?

Die Pflichtteilsanrechnung gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel eine Schenkung vom Erblasser erhalten hat und in diesem Zusammenhang akzeptiert hat, dass der Wert der Schenkung später auf einen Pflichtteilsanspruch angerechnet wird, der Pflichtteil also reduziert wird.

7. Gibt es eine Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch?

Ja, es gibt eine Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch. Ein Pflichtteilsberechtigter hat grundsätzlich drei Jahre Zeit, seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung oder von einem zu geringen Erbe erfährt. Es ist wichtig, den Anspruch innerhalb dieser Frist geltend zu machen, da er sonst verloren gehen kann.